Hundesteuer

Für jeden gehaltenen Hund muss in Deutschland ein gewisser Betrag als Hundesteuer entrichtet werden. Die Zahlung ist dabei einmal pro Jahr fällig. Es handelt sich hierbei um eine so genannte Aufwandsteuer, die von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde erhoben wird. Aufwandsteuer deshalb, weil Hunde nach Ansicht des Staates einen gewissen finanziellen Aufwand verursachen, z. B. durch die Beseitigung ihrer Hinterlassenschaften.

Jede Gemeinde legte einen eigenen Hundesteuersatz in Deutschland fest. Vorgeschrieben ist die Erhebung der Hundesteuer nicht, es gibt sogar noch einige Städte und Gemeinden in Deutschland, die völlig ohne Hundesteuer auskommen. Aber auch diese werden nach und nach wohl innerhalb der nächsten Jahre eine Hundesteuer einführen.

Da die Städte und Gemeinden bei der Erhebung der Hundesteuer nahezu völlig freie Hand haben, variiert der Steuersatz teilweise erheblich. Noch extremer werden die Unterschiede, wenn mehrere Hunde gehalten werden. Es gibt Gemeinden in Deutschland, bei denen jeder Hund mit dem gleichen Steuersatz belastet wird, bei anderen steigt dieser überproportional mit jedem weiteren Hund an. So kann es durchaus sein, dass der erste Hund beispielsweise einen Steuerbetrag von 70.- € im Jahr kostet, der zweite Hund aber gleich mit dem doppelten Betrag zu Buche schlägt. Der dritte Hund könnte nochmals teurer kommen, z. B. 250.- € pro Jahr. Damit möchten die Städte und Gemeinden erreichen, dass dem so genannten Animal Hording - also dem exzessiven Halten vieler Tiere - wirkungsvoll ein Riegel vorgeschoben wird.

Wichtig zu wissen ist, dass die Hundesteuer ausschließlich auf privat gehaltene Tiere erhoben wird. Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden, darf keine Hundesteuer erhoben werden. Dies trifft beispielsweise auf Hütehunde zu, aber auch auf Hunde, die aus einer gewerblichen Hundezucht stammen. Die Gewinne, welche der Händler damit erwirtschaftet, werden durch andere Abgabeformen in Deutschland versteuert.

Weiterhin gib es Hunde, die steuerbefreit sind oder lediglich zu einem ermäßigten Satz versteuert werden müssen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Blindenhunde, Hunde mit bestandenen Prüfungen (z. B. Begleithunde), Hunde aus Tierheimen oder Gebrauchshunde, wie sie beispielsweise Polizei und Zoll verwenden. Auch private Hundezüchter, die die Zucht lediglich als Hobby betreiben, können unter Umständen von der Hundesteuer befreit oder in einen ermäßigten Satz eingestuft werden.






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